Seite wird geladen...

BAUMSCHUTZSATZUNG Große Kreisstadt Meißen*

Baumschutzsatzung Meißen - Baumpflege Baumfällung

Setzen Sie auf Kompetenz und Sicherheit:

Forstfachbetrieb Radebeul

Fabrikstraße 8, 01445 Radebeul
Telefon 0351 8737895
Kontaktformular
www.forstfachbetrieb.de

*Vorschriften unterliegen aktueller Gesetzgebung und Beschlussfassung. Für die Richtigkeit der hier niedergeschriebenen Fassung übernehmen wir keine Gewähr.
Wir arbeiten immer nach den aktuellsten Richtlinien und Vorschriften.

Vereinbaren Sie bitte einen Vor-Ort-Termin.

Vorschriften für den Gehölzschutz, die Baumpflege und die Baumfällung in Meißen*

Hier finden Sie die Festlegungen zum Baumschutz, zu Baumfällung, Baumfällgenehmigung. Wann braucht man eine Baumfällgenehmigung? Welche Vorschiften muss man bei der Baumfällung beachten?

Satzung zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 14.02.2012

Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 und § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, sowie §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und 2, 29 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.07.2011 (BGBl. S. 1690) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen am 28.03.2012 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Große Bäume können nach deren Beseitigung in der Regel erst nach vielen Jahren wieder vollwertig ersetzt werden. Es ist daher öffentliches Anliegen, mit dieser Satzung große Bäume als Teile von Natur und Landschaft in besonderem Maße zu schützen und zu pflegen.

§ 1 Geschützte Gehölze

Geschützte Gehölze im Sinne der Satzung sind

a) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.
Ausgenommen sind Obstbäume (außer auf Streuobstwiesen), Nadelbäume, Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken.

b) Alle gemäß Planverfahren festgesetzten und ausgeführten Pflanzungen sowie nach dieser Satzung und auf der Grundlage früherer Fassungen der Gehölzschutzsatzung vorgenommene Ersatzpflanzungen, unabhängig von ihrem Stammumfang.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Meißen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Diese Satzung gilt nicht
a) für Wald im Sinne des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) in der jeweils geltenden Fassung;
b) für Produktionsflächen von Baumschulen, Gartenbaubetrieben und gewerblich genutzten Obstplantagen, sofern der Eingriff den gewerblich genutzten Gehölzbestand betrifft;
c) für Flächen, wenn und soweit diese durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung als Naturschutzgebiet (§ 16 SächsNatSchG), Landschaftsschutzgebiet (§ 19 SächsNatSchG) oder Naturdenkmal (§ 21 SächsNatSchG) ausgewiesen sind oder für diese eine einstweilige Sicherstellungsanordnung im Sinne des § 52 SächsNatSchG erging;
d) für besonders geschützte Biotope (§ 26 SächsNatSchG);
e) für Kleingärten gemäß dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils geltenden Fassung (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen).
f) für Deiche, Deichschutzstreifen, Wasserspeicher und Rückhaltebecken

(3) Diese Satzung ist nicht anzuwenden, soweit über eine Beeinträchtigung der nach § 1 geschützten Gehölze im Rahmen der Eingriffsreglung nach §§ 14 und 15 BNatSchG in Verbindung mit §§ 8 ff. SächsNatSchG zu entscheiden ist.

§ 3 Verbotene Handlungen

Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Gehölze zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen, ihren arttypischen Aufbau wesentlich oder nachhaltig zu verändern oder ihr weiteres Wachstum zu beeinträchtigen.

§ 4 Zulässige Handlungen

(1) Zulässige Handlungen sind
a) ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Gehölze wie das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege,
b) Erziehungsschnitt an Jungbäumen,
c) der Schnitt an bestehenden Formbäumen,
d) Maßnahmen zur Herstellung des Lichtraumprofils entlang von Straßen, Wegen, Gleisanlagen, Gebäuden und des Sicherheitsabstand zu Freileitungen, sofern diese das notwendige Maß hinsichtlich der Verkehrssicherheit nicht übersteigen.

(2) Zulässig sind weiterhin unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohende Gefahr für Personen und Sachen. Diese Maßnahmen dürfen das unbedingt notwendige Maß nicht übersteigen. Die Maßnahmen sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Entfernte geschützte Bäume sind bis zur Freigabe durch die Stadt am Standort oder in dessen Nähe zu lagern, längstens jedoch 2 Wochen ab Anzeige. Die Verpflichtung zur Anzeige gilt auch bei Maßnahmen infolge höherer Gewalt.
Die Anwendung des § 8 bleibt unberührt.

§ 5 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Ausnahmen von den Verboten nach § 3 können auf Antrag erteilt werden, wenn
a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigte eines Grundstückes aufgrund von öffentlichen Vorschriften verpflichtet ist, geschützte Gehölze zu beseitigen, zu beeinträchtigen oder ihren Kronenaufbau wesentlich zu verändern;
b) eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht und der Eingriff in den Baumbestand ausgeglichen werden kann;
c) von den geschützten Gehölzen Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und diese Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können;
d) geschützte Gehölze krank oder geschädigt sind und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist;
e) die Beseitigung, Beeinträchtigung oder Veränderung von geschützten Gehölzen aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist;
f) Aufgrabungen im Bereich von geschützten Gehölzen zum Betreiben von Ver- und Entsorgungsanlagen unbedingt erforderlich sind;
g) geschützte Bäume andere geschützte, insbesondere wertvollere Bäume wesentlich beeinträchtigen oder in ihrer weiteren Entwicklung hemmen;
h) Beeinträchtigungen durch beabsichtigte Handlungen durch Auflagen abgewendet werden können.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht vor, dann kann von den Verboten dieser Satzung auf Antrag nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine Befreiung gewährt werden.

§ 6 Verfahren

(1) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist vom Eigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten schriftlich bei der Stadt unter Darlegung der Gründe, Gattungs- oder Artname des geschützten Gehölzes (soweit bekannt), ungefähre Baumhöhe und Stammumfang zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan oder eine Skizze beizufügen, auf dem das beantragte und alle weiteren, auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Gehölze einzutragen sind. Im Einzelfall kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen, einschließlich sachdienlicher Gutachten, insbesondere von fachlich ausgebildeten Gehölzgutachtern, fordern.

(2) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Auflagen verbunden werden.

(3) Die Stadt entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Eingang eines Ausnahmeantrages gemäß § 5 Abs. 1. Die Bearbeitungsfrist beginnt erst nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. In diesem Fall erteilt die Stadt vor Ablauf der Dreiwochenfrist eine entsprechend begründete schriftliche Zwischenmitteilung.

Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei.

§ 7 Gehölzschutz im Baugenehmigungsverfahren

(1) Wird im Geltungsbereich dieser Satzung ein Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung beantragt, so ist entweder eine Erklärung des Bauherrn, dass im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens keine geschützten Gehölze entfernt werden, abzugeben oder anderenfalls ein Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 beizufügen. Darüber hinaus sind die geschützten Gehölze der Nachbargrundstücke, die mit ihren Kronentraufen an die Grundstücksgrenze heranreichen, in dem Lageplan unter Angabe der Gattungs- und Artnamen, der Stammumfänge und der ungefähren Baumhöhen und Kronendurchmesser einzutragen.

(2) Die Entscheidung über die beantragte Befreiung ergeht im Baugenehmigungsverfahren. Ihr Inhalt wird Bestandteil des Vorbescheides oder der Baugenehmigung.

§ 8 Ersatzpflanzung / Ersatzzahlung

(1) Werden nach § 1 geschützte Gehölze
a) entgegen § 3 oder
b) entsprechend § 4 Abs. 2 oder
c) aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 oder
d) aufgrund einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 und § 7 beseitigt oder beschädigt, können Ersatzpflanzungen verlangt werden.

Die Ersatzpflanzungen sind auf dem Grundstück des beseitigten oder beschädigten Gehölzes zu erbringen. Im Einzelfall können die Ersatzpflanzungen auch auf einem anderen Grundstück zugelassen werden. Im Einvernehmen mit dem Antragsteller können Gehölzarten und Standorte der Ersatzpflanzungen bestimmt werden.

(2) Anzahl und Pflanzengrößen für die Ersatzpflanzungen werden durch die Stadt entsprechend der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden.

(3) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn mit Ablauf der dritten Vegetationsperiode nach der Ersatzpflanzung die Gehölze einen guten Zustand aufweisen, ansonsten ist die Maßnahme zu wiederholen.

(4) Sofern eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise, fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen, unmöglich ist, kann eine Ersatzzahlung verlangt werden. Die Höhe der Ersatzzahlung richtet sich nach den Kosten für eine Ersatzpflanzung einschließlich der dreijährigen Auswuchspflege, die ansonsten üblicher Weise auf dem Grundstück durchgeführt werden müsste. Die Zahlung ist an die Stadt zu entrichten und wird zweckgebunden verwendet.

(5) Eine Ahndung nach § 10 bleibt unberührt

§ 9 Betreten von Grundstücken

Bedienstete oder Beauftragte der Stadt sind zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 SächsNatSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) geschützte Gehölze entgegen den Verboten nach § 3 und ohne Erteilung einer erforderlichen Ausnahme , Befreiung oder ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nach § 4 Abs. 2 beseitigt oder so einwirkt, dass dies zur Schädigung oder zum Absterben des geschützten Gehölzes führt oder führen kann;
b) seiner Pflicht zur Anzeige nach § 4 Abs. 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
c) auf Grundlage von § 8 angeordnete Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchführt,
d) entgegen § 6 oder § 7 keine, falsche oder unvollständige Angaben über die vorhandenen geschützten Gehölze macht.
e) einem Bediensteten oder Beauftragten der Stadt entgegen § 9 den Zutritt auf seinem Grundstück verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 Sächsisches Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz von Bäumen und anderen bedeutenden Gehölzen (Gehölzschutzsatzung) vom 10.12.1997 (Beschlussnr. 24-41/97), veröffentlicht im Meißner Amtsblatt Nr. 24 vom 18.12.2007, zuletzt geändert durch Euroanpassungssatzung vom 24.10.2001 (Beschlussnr.10-26/01), veröffentlicht im Meißner Amtsblatt Nr. 22 vom 23.11.2001 außer Kraft.

Meißen, den 29.03.2012.
Olaf Raschke, Siegel
Oberbürgermeister

* Inhalt ohne Gewähr vorbehaltlich inhaltlicher Fehler bzw. zwischenzeitlicher Änderungen

Kontakt

Telefon
+49 351 8737895
+49 172 7904589
Address
Fabrikstraße 8
01445 Radebeul