Baumfällung in Sachsen*
Keine Fällgenehmigung notwendig in Kleingartenanlagen
Keine Fällgenehmigung notwendig für die Arten: Pappel, Birke, Obstbäume, Nadelholz und abgestorbene Bäume auf Grundstück mit Haus
Alle anderen Arten sind auf bebauten Grundstücken erst ab 100cm Umfang in 100cm über Erdboden für den Baumschutz relevant.
Antragsverfahren sind kostenfrei und gelten unbeantwortet nach drei Wochen als genehmigt.
Beauflagung zur Ersatzpflanzungen bei genehmigungsbedürftigen Arten möglich
Allgemeines Fällverbot vom 1.März bis 30. September aufgrund Vogel- und Insektenschutz
Generell können alle Baumarten unter Schutz stehen, wenn sie als Lebensraum besonders schützenswerter Arten erkennbar sind.