Seite wird geladen...

BAUMSCHUTZSATZUNG Große Kreisstadt Radebeul*

Baumschutzsatzung Radebeul - Baumpflege Baumfällung

Setzen Sie auf Kompetenz und Sicherheit:

Forstfachbetrieb Radebeul

Fabrikstraße 8, 01445 Radebeul
Telefon 0351 8737895
Kontaktformular
www.forstfachbetrieb.de

*Vorschriften unterliegen aktueller Gesetzgebung und Beschlussfassung. Für die Richtigkeit der hier niedergeschriebenen Fassung übernehmen wir keine Gewähr.
Wir arbeiten immer nach den aktuellsten Richtlinien und Vorschriften.

Vereinbaren Sie bitte einen Vor-Ort-Termin.

Vorschriften für den Gehölzschutz, die Baumpflege und die Baumfällung in Radebeul*

Hier finden Sie die Festlegungen zum Baumschutz, zu Baumfällung, Baumfällgenehmigung. Wann braucht man eine Baumfällgenehmigung? Welche Vorschiften muss man bei der Baumfällung beachten?

Gehölzschutzsatzung der Großen Kreisstadt Radebeul*

Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Radebeul (GSchS)

Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 und § 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, sowie §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und 2, 29 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul am 21.09.2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Schutzzweck; Verweis auf gesetzliche Bestimmungen

(1) Schutzzweck der Satzung ist:

1. die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3. die Abwehr schädlicher Einwirkungen
4. die Erhaltung der Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
5. die Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,
6. die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

(2) Soweit in dieser Satzung auf gesetzliche Bestimmungen Bezug genommen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Gehölze auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Radebeul werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt.

(2) Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung sind:

1. Bäume mit einem Stammumfang von 30 cm Zentimetern und mehr, gemessen in einem Meter Höhe vom Erdboden aus. Bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang nach der Summe der Stammumfänge zu berechnen. Liegt der Kronenansatz niedriger, so ist der Stammdurchmesser unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
2. Alleen und einseitige Baumreihen unabhängig von Art und Stammumfang,
3. Sträucher von mindestens drei Metern Höhe, Gehölzschutzsatzung der Großen Kreisstadt Radebeul
4. Hecken ab fünf Metern Länge und zwei Metern Breite,
5. Pflanzungen, die aufgrund von Anordnungen nach § 10 dieser Satzung sowie aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere nach Maßgabe von fortgeltenden Entscheidungen auf Grundlage früherer Fassungen der Gehölzschutzsatzungen, angelegt wurden, unabhängig von Alter, Größe, Art und Stammumfang, bei Hecken und Sträuchern unabhängig von ihrer Höhe, Breite bzw. Länge,
6. in öffentlichen Park- und Grünanlagen gepflanzte oder gepflegte Gehölze, unabhängig von ihrer Größe.

(3) Geschützt sind nicht nur die oberirdischen Teile der in Absatz 2 aufgeführten Gehölze, sondern auch deren Wurzelbereiche. Je nach Wuchsform der geschützten Gehölze sind folgende Wurzelbereiche geschützt:

1. Bei Bäumen mit säulen- bzw. pyramidaler Krone die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich des Kronendurchmessers nach allen Seiten,
2. Bei den übrigen Bäumen die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten,
3. Bei Sträuchern die Flächen unterhalb der Strauchkronen zuzüglich 1 Meternach allen Seiten,
4. Bei Hecken die Flächen unterhalb der heckenbildenden Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten.

(4) Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für:

1. Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden,
2. Obstbäume (ausgenommen sind Streuobstwiesen nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 SächsNatSchG sowie Alleen und einseitige Baumreihen und Esskastanien) auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, soweit sie nicht vom Schutz des Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden, zum Beispiel als Lebensraum für besonders geschützte Lebewesen dienen. Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (§ 2 Abs. 2 Sächsische Bauordnung).
3. Nadelgehölze (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen) auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden, zum Beispiel als Lebensraum für besonders geschützte Lebewesen dienen.
4. Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen), soweit sie nicht vom Gehölzschutzsatzung der Großen Kreisstadt Radebeul Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden, zum Beispiel als Lebensraum für besonders geschützte Lebewesen dienen.
5. Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen), soweit sie nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden, zum Beispiel als Lebensraum für besonders geschützte Lebewesen dienen.
6. Gehölze im Wald im Sinne von § 2 Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG),
7. Gehölze in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG),
8. Gehölze auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken,
9. Gehölze an Gleisanlagen der Eisenbahn, soweit sie die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Anlagen erheblich einschränken oder behindern,
10. Gehölze in oder an Weinbauflächen, die deren ordnungsgemäße Nutzung erheblich beeinträchtigen.

(5) Diese Satzung gilt insoweit nicht, als weitergehende Schutzvorschriften (z.B. Anlage 1 der Bundesartenschutz-Verordnung, FFH-Artenschutzrichtlinie, Rote Liste Sachsen), den Schutzzweck nach § 1 gewährleisten und den Schutzgegenstand nach den Absätzen 1 bis 3 sicherstellen. Insbesondere betrifft dies Schutzgebiete gemäß §§ 20 ff. BNatSchG, geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, § 26 SächsNatSchG und Kulturdenkmale gemäß § 2 Sächsisches Denkmalsschutzgesetz.

(6) Diese Satzung ist nicht anzuwenden, soweit über eine Beeinträchtigung von nach den Absätzen 1 bis 3 geschützten Gehölzen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 14 und 15 BNatSchG in Verbindung mit §§ 8 ff. SächsNatSchG zu entscheiden ist.

§ 3 Schutz- und Pflegegrundsätze

(1) Die nach § 2 geschützten Gehölze sind artgerecht zu pflegen und deren Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. Bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) und der RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen - Landschaftspflege Teil 4) einzuhalten. Bei der Beweidung von Flächen sind nach § 2 geschützte Gehölze durch geeignete Auskopplungsmaßnahmen vor Beschädigungen, insbesondere vor Verbiss-, Scheuer- oder Trittschäden zu schützen.

Gehölzschutzsatzung der Großen Kreisstadt Radebeul

(2) Die Große Kreisstadt Radebeul kann nach pflichtgemäßem Ermessen Anordnungen treffen, die erforderlich und zweckmäßig sind, um die Zerstörung, Beschädigung oder wesentliche Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes abzuwenden oder um die Folgen der vorgenannten Handlungen zu mindern. Hiervon umfasst sind Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz des geschützten Gehölzes. Werden nach § 2 geschützte Gehölze beschädigt, kann vom Verursacher deren Sanierung verlangt werden, wenn diese Erfolg verspricht.

§ 4 Verbote

(1) Die Beseitigung der nach § 2 geschützten Gehölze sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an den nach § 2 geschützten Gehölzen Handlungen vorgenommen werden, durch die deren natürliches Erscheinungsbild nachteilig verändert wird.

(2) Verboten ist insbesondere:

1. den nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so zu verdichten bzw. abzudichten, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,
2. näher als 2,50 Meter von der Stammbasis nach § 2 geschützter Gehölze entfernt Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vorzunehmen,
3. im nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe auszubringen bzw. freizusetzen, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,
4. an nach § 2 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anzukleben, zu nageln, zu schrauben oder auf sonstige schädigende Weise anzubringen,
5. an nach § 2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune zu befestigen,
6. die Rinde nach § 2 geschützter Gehölze abzuschneiden, abzuschälen oder sonst wie zu entfernen,
7. Kronenschnitte an nach § 2 geschützten Gehölzen vorzunehmen, die das art- oder sortentypische Aussehen verändern, Gehölzschutzsatzung der Großen Kreisstadt Radebeul
8. Äste über 8 cm Astdurchmesser der nach § 2 geschützten Gehölze abzuschneiden oder sonst wie zu entfernen.

§ 5 Ausnahmen

(1) Die Große Kreisstadt Radebeul kann auf Antrag von den Verboten dieser Satzung eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn:

1. dies zur Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung erforderlich ist, eine Standortänderung der baulichen Anlage aus Gründen des Gehölzschutzes nicht zumutbar wäre und der standortspezifische Gehölzbestand ausgeglichen oder ersetzt werden kann;
2. der Eigentümer eines Grundstückes oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, nach § 2 geschützte Gehölze zu entfernen, zu beeinträchtigen oder ihren Kronenaufbau wesentlich zu verändern;
3. ein geschütztes Gehölz ein anderes wertvolleres Gehölz wesentlich beeinträchtigt oder durch ein ökologisch höherwertiges heimisches Gehölz ersetzt werden soll;
4. das Gehölz krank oder abgehend oder auf unbebauten Grundstücken abgestorben ist.

(2) Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6 Befreiungen

(1) Liegen die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht vor, kann auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten dieser Satzung gewährt werden, wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Gehölzschutzsatzung der Großen Kreisstadt Radebeul

§ 7 Zulässige Handlungen

Die §§ 4 bis 6 gelten nicht für:

1. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen
a) zur Pflege und Erhaltung geschützter Gehölze, wie das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege, Erziehungsschnitt an Jungbäumen, Schnitt von bestehenden Formhecken und Formbäumen,
b) zur Herstellung des Lichtraumprofils an Wegen, Straßen und Schienenwegen sowie des notwendigen Sicherheitsabstandes zu Freileitungen,
2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen. Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzwecks dieser Satzung zu beschränken und der Großen Kreisstadt Radebeul unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Äußert sich die Stadt gegenüber dem Anzeigeerstatter zu der Maßnahme nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige mit entsprechender Begründung, so gilt die Zulässigkeit der Maßnahme als festgestellt.
Die Anwendung von § 10 bleibt unberührt.

§ 8 Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5

(1) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 ist vom Eigentümer der nach § 2 geschützten Gehölze oder eines sonstigen Berechtigten schriftlich bei der Stadtverwaltung Radebeul zu beantragen. In dem zu begründenden Antrag sind Art (soweit bekannt) und Ausmaße (Stammumfang in Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe vom Erdboden aus, Höhe und Kronendurchmesser) der nach § 2 geschützten Gehölze anzugeben und der Standort unter Beifügung eines Lageplanes zu beschreiben. Auf einen Lageplan kann verzichtet werden, wenn der Standort der Gehölze auf andere Art und Weise ausreichend beschrieben oder gekennzeichnet ist.

(2) Die Große Kreisstadt Radebeul entscheidet über die Anträge nach Absatz 1 innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1. Die Genehmigung nach § 5 gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. In diesem Fall erteilt die Stadt vor Ablauf der Dreiwochenfrist eine entsprechend begründete schriftliche Zwischenmitteilung.

(3) Die Große Kreisstadt Radebeul hat die Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September auszusetzen oder sie auf die Zeit vom 1. Oktober bis zum Ende des Monats Februar zu befristen. Gehölzschutzsatzung der Großen Kreisstadt Radebeul

(4) Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kostenfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf ein mögliches Widerspruchsverfahren.

§ 9 Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 6

(1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 6 gelten § 8 Abs. 1 und 3 entsprechend sowie § 53 Abs. 3 SächsNatSchG.

(2) Für dieses Verfahren werden Verwaltungsgebühren entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Großen Kreisstadt Radebeul erhoben.

§ 10 Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen/Ersatzzahlungen

(1) Werden nach § 2 geschützte Gehölze
a) entgegen § 4 oder
b) aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 oder
c) aufgrund einer Befreiung nach § 6 oder
d) entsprechend § 7 Nr. 2 beseitigt oder beschädigt, können Ausgleichspflanzungen verlangt werden. Anstelle einer Pflanzung kann auch die Umsetzung verlangt werden, wenn dies sinnvoll und erforderlich erscheint und dem Verpflichteten zuzumuten ist.

(2) Ausgleichspflanzungen sind auf dem von der Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes betroffenen Grundstück vorzunehmen. Im Einzelfall können abweichend von Satz 1 Ersatzpflanzungen auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zugelassen werden.
(3) Den Umfang und die Qualität der Neupflanzungen legt die Stadtverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Richtwerte fest. Eine Abweichung hiervon ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(4) Wachsen die gepflanzten Gehölze nicht an, sind die Pflanzungen zu wiederholen.

(5) Ist eine Ausgleichs- oder Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, kann eine Ersatzzahlung verlangt werden. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten für eine Neupflanzung, einschließlich der dreijährigen Anwachspflege, wie sie auf einem Grundstück üblicherweise vorgenommen wird. Die Zahlung ist an die Stadtverwaltung Radebeul zu entrichten und wird zweckgebunden verwendet.

(6) Zur Ausgleichs- oder Ersatzpflanzung bzw. Ersatzzahlung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen § 4 vornimmt oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 bzw. eine Befreiung nach § 6 erhalten hat.

(7) Muss ein nach § 2 geschütztes Gehölz aufgrund von Beschädigungen und dem daraus resultierenden Verlust an Lebenskraft innerhalb von fünf Jahren beseitigt werden, kann die Stadtverwaltung Radebeul den Verursacher zur Ausgleichspflanzung oder zweckgebundenen Ersatzzahlung verpflichten.

(8) Die Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen lässt die Anwendung des § 12 unberührt.

§ 11 Betreten von Grundstücken

Bedienstete oder Beauftragte der Großen Kreisstadt Radebeul sind zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 SächsNatSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 nach § 2 geschützte Gehölze beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zur Zerstörung, Beschädigung oder die zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 1 den nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster, wassergebundenen Decken oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so verdichtet bzw. abdichtet, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 2 näher als 2,50 Meter von der Stammbasis der nach § 2 geschützten Gehölze entfernt Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt,
3. im nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe ausbringt bzw. freisetzt, welche geeignet sind, die Gehölzentwicklung zu gefährden,
4. an nach § 2 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anklebt, nagelt, schraubt oder auf sonstige schädigende Weise anbringt,
5. an nach § 2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune befestigt,
6. die Rinde nach § 2 geschützter Gehölze abschneidet, abschält oder sonst wie entfernt,
7. an nach § 2 geschützten Gehölzen Kronenschnitte vornimmt, die das art- oder sortentypische Aussehen verändern,
8. entgegen § 3 Abs. 2 die von der Großen Kreisstadt Radebeul angeordneten Handlungen nicht durchführt.

(2) Unbefugt im Sinne von Absatz 1 handelt, wer nicht über die erforderliche Ausnahmegenehmigung, Befreiung oder Gestattung verfügt und sich auch nicht auf einen sonstigen Rechtfertigungsgrund (insbesondere nach § 7 Nr. 2) berufen kann.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. seiner Anzeigepflicht gemäß § 7 Nr. 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
2. auf Grundlage von § 10 angeordnete Ausgleichspflanzungen, Ersatzpflanzungen, Ersatzzahlungen oder Sanierungsmaßnahmen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchführt,
3. den mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 oder einer Befreiung nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG verbundenen Nebenbestimmungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
4. einem Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde entgegen § 11 den Zutritt auf seinem Grundstück verweigert.

(4) Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 50.000 geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gehölzschutzsatzung der Großen Kreisstadt Radebeul vom 24.02.1999 außer Kraft.

Gehölzschutzsatzung der Großen Kreisstadt Radebeul

siehe auch ANLAGE zu § 10 – Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen

* Inhalt ohne Gewähr vorbehaltlich inhaltlicher Fehler bzw. zwischenzeitlicher Änderungen

Kontakt

Telefon
+49 351 8737895
+49 172 7904589
Address
Fabrikstraße 8
01445 Radebeul